Unsere allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Sax Racing GmbH (nachfolgend
SR genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Veranstaltungen bzw. der Vermietung von Gegenständen, die Vermittlung von künstlerischen Leistungen und/ oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen des SGK zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vorverhandlung, Angebot und Vertragsabschluß
1. Der Kunde benennt der SR den Zeitraum, den Ort, die Ausstattung der Räumlichkeiten, die gewünschte künstlerische Ausgestaltung und den genauen technischen Aufwand sowie Catering der geplanten Veranstaltung.
2. Die SR fertigt ein unverbindliches Angebot an. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Bei kurzfristigeren Buchungen ist der Auftrag ab Zugang bindend.
3. Die SR ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die SR zustande.
5. Die Vollmacht der Vertreter der SR erstreckt sich nicht weiter, als es in dieser Hinsicht im Betrieb der SR üblich ist. Allein Kraft ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht kann von der vorgenannten, beabsichtigten Vollmacht abgesehen werden.
6. Alle Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, technischen Umschreibungen, Skizzen oder Pläne sowie Angebote, die die SR übergibt, bleiben unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Autorenrechte Eigentum der SR. Damit verbunden ist das Verbot, ganze oder teilweise Kopien anzufertigen oder diese an Dritte zur Kenntnisnahme weiterzugeben, sofern dafür nicht die schriftliche Zustimmung der SR vorliegt.
7. Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte und andere technische Daten, wie sie in Preislisten, Katalogen, Prospekten oder Anzeigen angegeben sind, werden als annähernde Werte verstanden, binden die SR nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
8. Mit Annahme des Angebots erhält der Kunde das Recht Fotos, Videofilme, usw. für Eigengebrauch bzw. Medienzwecke zu fertigen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde selbst.

§ 3 Preisgestaltung
1. Alle mit der SR vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Mietpreise gelten ab Lager zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten.
3. Bei einem Zahlungsverzug tritt der automatische Widerruf sämtlicher Rabattvereinbarungen ein, die volle Summe der Rabatte wird zur Hauptforderung fällig.
4. Es werden generell keine Rabatte auf Pauschalpreise, Personal und Transport gewährt.
5. Ortsübliches Catering während des Aufbaus, der Veranstaltung und des Abbaus gehen zu Lasten des Kunden.
6. Die SR hat das Recht, Vorauszahlungen, Kautionen oder Bankbürgschaften bis zur Höhe des Wertes der Ware bzw. der geforderten Dienstleistung zu verlangen.

§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Vertragsbeginn storniert wird und 80 % der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Vertragsbeginn storniert wird, als Schadenersatz an die SR zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der SR maßgeblich.

§ 5 Zahlung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzüge/ Skonti zum Zeitpunkt des vereinbarten Veranstaltung- bzw. Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Die SR ist zur Durchführung von Veranstaltungen bzw. Übergabe von Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der SR maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Schadensersatz und Haftung
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die SR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet die SR darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die SR, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten der SR.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).
4. Für Kartveranstaltungen gelten nachfolgende Sonderbestimmungen: Es gelten die Straßenverkehrsbestimmungen für Einbahnstrassen. Die SR übernimmt keine Haftung
für Schäden aus dem Betrieb der angemieteten Karts und/oder für solche Schäden, die durch den Betrieb anderer Fahrzeuge, deren Fahrer und / oder eigenem Verhalten entstehen. Das Betreten und der Aufenthalt auf dem Gelände, im Objekt der SR sowie die Teilnahme an allen Aktivitäten erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko. Die Haftung für jeglichen Schadenseintritt (auch Schäden an Kleidung) wird ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für solche Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch die SR oder eines Mitarbeiters entstehen. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Führen von GoKarts und damit eventuellen Personen-, Sachund Vermögensschäden obliegen dem Kunden. Eine Versicherung hierfür besteht seitens der SR nicht. Wird die SR von einem Teilnehmer einer Veranstaltung auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen stellt der Kunde die SR hiervon auf erste Anforderung hin frei.

§ 7 Verpflichtung und Haftung
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 6 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der SR zu vereinbaren. Soweit die SR infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die SR von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

II. Vermittlung von künstlerischen Leistungen

§ 1 Anmeldung
Der Kunde versichert, dass der Veranstaltung keine gesetzlichen oder behördlichen Auflagen und Vorschriften entgegenstehen. Die eventuell notwendigen Anmeldungen und die Zahlung der damit verbundenen Gebühren übernimmt der Kunde.

§ 2 Veranstaltungsobjekt
Die Spielfertigkeit des Objektes, die örtliche Organisation der Veranstaltung (Kartenverkauf, Werbung etc.) und die Einhaltung des GAB, der Spielstättenverordnung sowie sonstiger Sicherheitsbestimmungen obliegen dem Kunden.

§ 3 Garderobe und Catering
Zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Arbeitsbedingungen für die Künstler hat die SR eine verschließbare Garderoben zu stellen. Das Catering stellt die SR entsprechend den konkreten Vertragsanforderungen den jeweiligen Künstlern zur Verfügung. Speisen und Getränke sind für den Künstler und dessen Begleitung im ortsüblichen Rahmen frei und gehen auf Rechnung des Kunden.

§ 4 Haftung
Der Kunde haftet für die Sicherheit der Künstler sowie für alle durch Feuer, Einbruch, Diebstahl, Randale und unsachgemäße Handhabung entstandenen Schäden der zur Aufführung notwendigen mitgebrachten technischen Anlagen, Instrumente und sonstigen Gegenstände während des Aufenthalts am Veranstaltungsort.

§ 5 Auftritt
Der Künstler ist in der Ausgestaltung, dem Inhalt und der Darbietung seines Programms frei. Art und Charakter der Aufführung sind dem Kunden bekannt. Weisungen des Kunden oder eines Dritten unterliegt der Künstler nicht. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig vom Erfolg des Künstlers beim Publikum.

§ 6 Mitschnitt
Audio- bzw. Filmmitschnitte und -übertragungen der kompletten bzw. teilweisen Aufführung des Künstlers bedürfen dessen schriftlicher Einverständniserklärung. Dies gilt auch für die Veröffentlichung, Vervielfältigung bzw. Sendung der durch den Künstler freigegebenen Mitschnitte.

§ 7 Vertragsänderung, -aufhebung bzw. Rücktritt oder Kündigung
Eine Aufhebung oder Änderungen des vorliegenden Künstlervertrages bedürfen der Schriftform. Gleichzeitig ist die daraus entstandene Aufwendungsvergütung zu regeln.
Der Vertrag ist nicht kündbar. Lediglich bei nachweisbarer Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten können beide Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Im Falle einer solchen Kündigung oder eines solchen Rücktritts durch die SR bzw. dessen Vertragspartner gilt als vereinbart, dass sämtliche nachzuweisenden Kosten und Aufwendungen der SR bzw. derer Vertragspartner zu erstatten sind. Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, ist dieser bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit zum Schadensersatz maximal bis zur Höhe der unter § 11 vereinbarten Konventionalstrafe verpflichtet. Wird durch ein unabwendbares Ereignis der Ausfall der Veranstaltung verursacht, verpflichten sich die Vertragspartner, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt
durchzuführen. Die Aufwendungsvergütung für die SR bzw. dessen Vertragspartner bleibt vorbehalten. Die SR ist bei der Verhinderung von Künstlern oder aus anderen zwingenden Gründen berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen bzw. den Auftrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben und die Ansprüche aus diesem Vertrag an dieses Unternehmen abzutreten.

§ 8 Krankheit
Kann der Künstler infolge von Krankheit die Vertragsleistung nicht erbringen, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Auf Anforderung des Kunden ist der Künstler verpflichtet, ihm die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb einer Woche nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch eine ausdrücklich neue Vereinbarung der Vertragspartner zustande.

§ 9 Medieneinsatz
Sofern der Künstler für den Termin seines Auftrittes eine Verpflichtung beim Fernsehen (Produktionstermin) benennt, ist der Kunde verpflichtet, den Künstler zu dem genannten Zwecke aus diesem Vertrag zu entlassen. Der Künstler ist verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen und eine Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages durchzuführen. Ort und Zeitpunkt einer solchen können nur im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

§ 10 Risiko
Das betriebliche und persönliche Risiko für eine ordnungsgemäße Abwicklung trägt der Kunde. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten. Bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Konventionalstrafe
Als Konventionalstrafe, für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung, wird die laut dem Vertrag zu zahlende Gage inkl. Umsatzsteuer vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche, außer Provisionen bei Direktkontakten zu Künstlern und dem Künstler durch die Vertragsverletzung entstandene Reisekosten und -spesen., sind damit ausgeschlossen.

§ 12 Zahlungsziele
Die vereinbarten Vertragssummen werden bis 3 Tage vor der Veranstaltung per Überweisung oder direkt vor Veranstaltungsbeginn in bar fällig.

§ 13 Steuer/GEMA
Der Künstler kommt für seine Steuern selbst auf. Alle fälligen Beträge für die Künstlersozialkasse und die GEMA gehen zu Lasten des Kunden.

§ 14 Gagengeheimnis
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen zahlt der Kunde der SR bzw. dessen Vertragspartner die unter § l1 vereinbarte Konventionalstrafe.

§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt als vereinbart, dass alle geistigen Leistungen zur Realisierung dieses Vertrages Eigentum der SR bleiben und nur durch diese wieder- bzw. weiterverwendet werden dürfen. Künstler, die als Subunternehmer der SR zum ersten Mal eine Leistung beim Kunden erbringen, können zukünftig nur noch über die SR gebucht werden. Sollte dies durch den Kunden umgangen werden, so ist die SR berechtigt, dem Kunden für diese Leistungen ihre Agenturprovision in Höhe von 15% des Gesamtnettovertragspreises auch dann in Rechnung zu stellen, wenn die SR ansonsten primär nicht mit der Veranstaltung bzw. der Leistungserbringung in Verbindung steht. Sollten die Vertragvereinbarungen, insbesondere die des § 12 durch den Kunden nicht eingehalten werden, so entfällt der Rechtsanspruch des Kunden auf Vertragserfüllung durch die SR bzw. dessen Vertragspartner. Die Ansprüche der SR bzw. derer Vertragspartner gegenüber dem Kunden bleiben zu 100% bestehen, da die Gründe für die Unerfüllbarkeit des Vertrages in diesen Fällen beim Kunden liegen. Als Nachfrist zur Regulierung der Zahlungsziele (Scheck/Konto und Konto/Konto) erhält der AG / Kunde max. zwei Tage. Das Zahlungsziel am Tage der Veranstaltung wird hiervon ausdrücklich nicht berührt.

III. Form/ Schlussbestimmungen

§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der SR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungsund Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz der SR. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist
der Sitz der SR ausschließlicher Gerichtsstand.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Dienstleistungen, Preise und Vermietmöglichkeiten vorbehalten.